Hausordnung

HAUS- UND PLATZORDNUNG FÜR DEN BARTHOLOMÄUSMARKT BAD EMS 2022

Durch Betreten des im Folgenden näher bezeichneten Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender Haus- und Platzordnung für den Bartholomäusmarkt 2022

GELTUNGSBEREICH (nachfolgend auch als „Veranstaltungsgelände“ bezeichnet):

Öffentliche und private Markt- und Festflächen in Bad Ems, rechte Lahnseite, in der Süd- / Nordausdehnung zwischen der „Lahn“ und der „Römerstrasse bzw. dem Teilbereich der „Koblenzer Straße bis zur Marktstraße sowie in der Ost- / Westausdehnung zwischen der Straße „Am Alten Rathausße u. d. „Silberaustrasse.

GELTUNGDSAUER (voraussichtlich): vom 26.08.2022, 15:00 Uhr bis 30. 08.2022, 24:00 Uhr

Die Bezeichnung „Besucher“ bezieht sich auf Personen aller Geschlechter (m/w/d).

ZUTRITTSKONTROLLEN

Kontrollen durch den Sicherheitsdienst

Jeder Besucher, der das Veranstaltungsgelände im Geltungsbereich dieser Haus- und Platzordnung betreten möchte ohne im Veranstaltungsbereich einen Wohnsitz nachweisen zu können, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzogen werden darf. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.

Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Desweiteren ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen auf Gegenstände zu untersuchen, die ungebührlich laut verursachen könnten. Der Besucher der Veranstaltung erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden dürfen.

Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiter berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen sicherzustellen.

Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Haus- und Platzordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.

ALKOHOL – VERBOT DES MITFÜHRENS

Generelles Alkoholverbot für Besucher bis 16 Jahre; jegliches Mitführen von alkoholischen Getränken für Besucher verboten

Das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zwecke des Konsums im Veranstaltungsbereich ist verboten. Diesbezügliche Behältnisse werden eingezogen. Der Besucher erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch Mitarbeiter des Veranstalters einverstanden. Das Verbot gilt nicht für die Bereiche, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besteht, sofern die dort ausgeschenkten Getränke verzehrt werden.

Gem. § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JSchG) i.d.g.F. ist es Personen bis zum 18. Lebensjahr untersagt Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren.

Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.

UMWELTSCHUTZ

Abfallcontainer beachten, kein sonstiges Wegwerfen von Abfällen auf dem Veranstaltungsgelände erlaubt

Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

WERBETÄTIGKEIT

Keine Werbetätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten und ein Benutzungsentgelt sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

 SICHERHEIT, VERHALTEN IN NOTFÄLLEN

Die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Mitführen von ungebührlichen, Lärm erregenden Gegenständen ist verboten. Verboten sind, die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische Getränke, Dosen, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche werbende (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände.

Verboten sind weiter die Mitnahme von ungebührlich Lärm erregenden Gegenständen, da diese sowohl ein Gesundheitsrisiko für die sonstigen Besucher darstellen als auch die Durchführung der musikalischen Darbietungen nachhaltig beeinträchtigen. Als ungebührlich Lärm erregend definiert der Veranstalter Gegenstände, die jedenfalls Lärm im Ausmaß von zumindest 80 Dezibel (db) erzeugen können.

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes.

Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.

Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, sind an der Leine zu führen und müssen bei erkennbar aggressivem Verhalten einen Beißkorb tragen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.

VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (STURM, HAGEL, GEWITTER)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen durch den Veranstalter) sind unbedingt zu beachten.

VERHALTEN IN NOTFÄLLEN

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulicht-Organisationen informiert werden.

  • Feuerwehr 112
  • Polizei 110
  • Rettung 112

 

  • PERSÖNLICHES VERHALTEN
  • RETTEN / LÖSCHEN / ERSTE HILFE
  • RUHE BEWAHREN
  • EIGENE SICHERHEIT BEACHTEN

 VERHALTEN BEI RÄUMUNG ODER EVAKUIERUNG

Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen und evtl. Anzeigen auf den Grossbildleinwänden unbedingt Folge zu leisten.

FAHRVERBOT

Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h zu erfolgen.

Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline-Skates, Skateboards und Rollschuhe ist im gesamten Gelände untersagt.

VERWERTUNGSRECHTE

Zustimmung des Besuchers zur Verwertung allfälliger Aufnahmen, die von ihm gemacht werden

Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.

Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.

HAFTUNG

Betreten des Geländes auf eigene Gefahr

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gelände teilweise um Grünflächen handelt. Daher ist am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Weiter wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wasserflächen insbesondere im Uferbereich höchste Vorsicht geboten ist. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.

RECHTSFOLGEN

Verstöße gegen die Haus- und Platzordnung bzw. sonstige Rechtsverstöße

Die Stadt Bad Ems als auch die Staatsbad Bad Ems GmbH haben dem Bartholomäusmarktverein Bad Ems e.V. für den Bartholomäusmarkt ein Sondernutzungs- bzw. ein Verfügungsrecht eingeräumt. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann von daher mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

Personen, die sich dieser genehmigten und angeschlagenen Haus- und Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich nicht auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten.

ANORDNUNGSBEFUGNIS

Anordnungsbefugnis für Polizei, Feuerwehr, Sicherheitspersonal, Organe der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems und des Veranstalters gegenüber Besuchern 

Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden.

Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiter haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

GENEHMIGUNG

Genehmigung gemäß den §§ 1,2,3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI )993, S. 595) in derzeit geltender Fassung

Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde von den Grundeigentümern sowie dem Veranstalter des Bartholomäusmarktes erlassen und berücksichtigt die Auflagen und Bedingungen der ordnungsbehördlichen Verfügung und Allgemeinverfügung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems zur Durchführung des Bartholomäusmarktes Bad Ems.